GPA - Die Krankheit

COVID-19 und GPA

Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich aktuell weltweit aus. Damit Sie bestmöglich informiert sind, finden Sie hier gebündelt alle wichtigen Fragen und Antworten bezüglich des Zusammenhangs von GPA und COVID-19.

Ein wichtiger Hinweis vorab: Die Rheumatherapien stellen kein zusätzliches Risiko für eine COVID-19 Infektion oder den Verlauf einer COVID-19 Infektion dar, außer Kortison.

Wir bedanken uns herzlich bei der Praxis für Rheumatologie und klinische Immunologie in Hamburg, die uns freundlicherweise alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

FAQ Prävention

Folgende Personen zählen zu den vom RKI definierten Risikogruppen:

  • Personen über 50 bzw. 60 Jahre
  • Personen mit Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen
  • Personen mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund von Erkrankung des Immunsystems oder Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken)

Generell sehen die internistischen Rheumatologen diese Definition der Risikogruppen ebenso wie das RKI, insbesondere, wenn es um bakterielle Infektionen geht. Tatsächlich gibt es bisher keine tatsächlichen Hinweise gibt, dass Patienten mit entzündlich rheumatischen Erkrankung und entsprechenden Therapien (Gruppe 3 der obigen Liste) entweder häufiger infiziert werden oder ein schwerwiegenderen Verlauf der Infektion haben.

Die aktuellen Infektionszahlen für Hamburg können sie hier einsehen.

Zum aktuellen Zeitpunkt gehen wir aufgrund der uns vorliegenden Berichte und Daten davon aus, dass Patienten mit entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen kein höheres Infektionsrisiko haben als Menschen ohne entzündlich rheumatische Systemerkrankungen. Für Hamburg wurde nachgewiesen, dass in Relation exakt genauso viele Rheumapatienten eine COVID-19 Infektion gehabt haben, wie in der Normalbevölkerung. Dabei zeigt sich auch, dass die Infektionen bei den Rheumapatienten nicht anders ablaufen als in der übrigen Bevölkerung. Es ist jedoch zu beachten, dass Kortison und eine unzureichende Kontrolle der Krankheitsaktivität als unabhängige Risikofaktoren für einen ungünstigen Verlauf der COVID-19 Infektion gelten. Weiterhin ergeben sich keine Hinweise, dass bestimmte rheumatische Erkrankungen oder bestimmte Therapien (außer Kortison) mit einem höheren Risiko für die Infektion oder einen schweren Verlauf der Infektion einhergehen. Dieses ist in Übereinstimmung auch mit den anderen internationalen Registern.

Bisher besteht keine Möglichkeit der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die Vervollständigung des Impfschutzes ist insbesondere in dieser Situation wichtig um additive Infektionen zu verhindern.

Die Pneumokokken-Impfung schützt nicht vor COVID-19. Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit einer Pneumokokken-induzierten Lungenentzündung im Falle einer virusinduzierten Lungenentzündung (Superinfektion). D.h. durch eine Pneumokokken-Impfung kann das Risiko eines komplizierten COVID-19-Verlaufes reduziert werden.

Es ist die Empfehlung der STIKO aktuell zur Prävention von bakteriellen Superinfektion z.B. durch Pneumokokken eine entsprechende Impfung durchführen zu lassen. Da der Pneumokokken Impfstoff zur Zeit offensichtlich nur eingeschränkt verfügbar ist, sollte eine gewisse Priorisierung der Personen vorgenommen werden.

Zusätzlich ist eine saisonale Influenza-Impfung (Grippe-Impfung) zu empfehlen. Im November sollen weitere Grippeimpfstoffdosen ausgeliefert werden. Es handelt sich um mehr als sieben Millionen Dosen, die größtenteils das Bundesgesundheitsministerium zusätzlich geordert hat. Damit stehen für die Saison 2020/21 in Deutschland über 26 Millionen Impfstoffdosen zur Verfügung. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums sind das fast doppelt so viele wie in der vergangenen Saison mit 14 Millionen Dosen verimpft wurden.

Es existieren weltweit > 100 Impfstoffprojekte zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie. Diese Impfprojekte umfassen Lebendimpfstoffe mit Vektorviren, Todimpfstoffe und neuartige genbasierter Impfstoff (mRNA). Von den über 100 Impfstoffen befinden sich ca. 15 zur Zeit bereits in einem Stadium, dass eine Zulassung bei den Behörden vorbereitet wird. Für keinen Impfstoff ist bisher eine Zulassung erteilt worden.

Welche Art der Impfung sich durchsetzen wird, ist aktuell nicht vorherzusagen.

Ein Datum zu welchem ein Impfstoff erhältlich sein wird, ist aktuell nicht absehbar. Die meisten Experten gehen jedoch nicht davon aus, dass es noch 2020 einen Impfstoff für die Allgemeinbevölkerung geben wird. Ob diese Impfstoffe dann auch für Patienten mit Autoimmunerkrankungen und entsprechenden Therapien geeignet sind, bleibt abzuwarten. Am Anfang werden vor allem Gesunde geimpft werden, erst im Verlauf wird man Erkenntnisse über die Wirksamkeit und Verträglichkeit auch bei unseren Patienten sammeln.

Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Hamburg in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich in Quarantäne begeben und umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren. Für sie ist ein Corona-Test verpflichtend. Die Meldung müssen alle Hamburgerinnen und Hamburger vornehmen – unabhängig von der Art der Einreise, per Flugzeug, Bahn oder Auto. Sie kann künftig über ein digitales Meldeformular erfolgen, auch per Mobilgerät: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_MERG. Dieser Weg wird von den Behörden empfohlen; über diesen Online-Dienst kann auch ein bereits vorliegendes, negatives Testergebnis hochgeladen oder abfotografiert und auf diese Weise an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden.

Risikogebiete sind Gebiete mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Das RKI weist die Risikogebiete tagesaktuell aus. Die Ausweisung von Risikogebieten wird anhand der epidemiologischen Lage regelmäßig aktualisiert. Entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland.

Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, zum Beispiel im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt. Sie müssen sich also nicht in Quarantäne begeben, wenn Sie nur zur Durchreise in einem Risikogebiet waren. Ein Aufenthalt (zum Beispiel Kaffeepause oder Toilettengang), bei dem es nur zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist, ist daher erlaubt.

Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis (das ist das vom Laborarzt unterschriebene Testergebnis) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, wonach keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter ist als 48 Stunden. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
Folgende Liste des RKI weist die Länder aus, aus welchen qualitätsgesicherte Tests in Deutschland anerkannt werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html. Ist das Land, aus demSie einreisen, nicht auf dieser Liste, können Sie den Test erst in Deutschland vornehmen lassen.

Die Quarantäne kann nur durch ein negatives Testergebnis vorzeitig aufgehoben werden. Wir empfehlen Ihnen trotz Test eine Woche in Quarantäne zu bleiben und gegebenenfalls einen zweiten Test zu machen.

Bitte beachten: Die Ausnahme von der Quarantäne gilt nur, wenn Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, wenden Sie sich unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt. Dieses wird das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Rechtsverordnung zu den Corona-Testungen für asymptomatische Personen erlassen, die zum 15. Oktober in Kraft getreten ist. Mit der neuen Rechtsverordnung (RVO) wird die Testung von asymptomatischen Personen neu systematisiert und in einigen Punkten vereinfacht, zum Beispiel die Testung von Kontaktpersonen. Eine weitere Neuerung ist, dass auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden können.

Die RVO regelt nur die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei COVID-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen.

Coronatests bei asymptomatischen Personen: drei Kategorien

  • Testung von Kontaktpersonen
  • Testung von Personen nach Ausbrüchen
  • Rein präventive Testungen

Testung von Kontaktpersonen

Die Testung von Kontaktpersonen in Arztpraxen erfolgt nunmehr unter vereinfachten Rahmenbedingungen: Hier genügt es, dass die Person gegenüber dem Arzt darlegt, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass sie Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatte. In der Praxis wird dies in der Regel dadurch erfolgen, dass der Patient sagt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich als Kontakt testen lassen. Häufig handelt es sich auch um Fälle, wo der Arzt die Infektion festgestellt hat und nun Kontaktpersonen wie Familienmitglieder testet. „Darlegen“ heißt, es muss für den Arzt schlüssig sein.

Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten, insbesondere in einer Gesprächssituation, hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben.

Testung von Personen nach Ausbrüchen

Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.

Diese Personen können in der Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.

Rein präventive Testungen

Rein präventive Testungen, also Testungen, ohne dass ein Bezug zu einer Corona-Infektion besteht, sind zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus in bestimmten Fällen möglich. Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten / Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Auch Testungen des Personals in Arztpraxen gehören hierzu. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen.

Testung in Einrichtungen: Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem ÖGD abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts anderes bestimmt. Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt den Test durchführen und auch den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Person gegenüber dem Vertragsarzt darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Die Nationale Teststrategie sieht in diesen Fällen den Einsatz von PCR-Tests vor, um einen Eintrag der Infektion in die vulnerablen Gruppen zu verhindern.

Testung des Personals in Arztpraxen: Das Personal in Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich. Die Abstriche sind nicht berechnungsfähig.

Testung von Reiserückkehrern: Einreisende aus in- und ausländischen Risikogebieten können nur getestet werden, wenn der ÖGD die Testung verlangt. Damit unterliegen diese Testungen den strengsten Anforderungen. Zudem tritt die Regelung für Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufgehalten haben, zum 8. November außer Kraft. Hier muss der Testwillige das Verlangen gegenüber dem Arzt darlegen. Als Risikogebiete in Deutschland gelten Regionen mit mehr als 50 Neuinfektion pro 100.000 Einwohner am Tag. Ausländische Risikogebiete weist das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite aus.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

  1.  Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
  2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
  4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahme
  11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.
  12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
  13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
  14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.
  15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
  16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

Quelle: Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020

FAQ Infektion

Ein akuter Verlust an Geruchs- oder Geschmackssinn ist ein "höchst zuverlässiger" Virusindikator und sollte als ein Kriterium für Selbstisolierung, Tests und Kontaktverfolgung betrachtet werden sollte. Vier von fünf Personen mit plötzlichem Verlust des Geruchs oder Geschmacks sind positiv getestet worden, so eine neue Studie von Forschern der University College London.

Sonstige Symptome waren:

  • Brustschmerzen:   87,1 Prozent
  • Atembeschwerden:   85,3 Prozent
  • Kopfschmerzen:   84 Prozent
  • Muskelschmerzen:   83,5 Prozent
  • Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns   80,4 Prozent
  • Schweißausbrüche:   67,2 Prozent
  • Bauchschmerzen:   74,6 Prozent
  • Husten:   72,7 Prozent
  • Fieber:   72,4 Prozent
  • Halsschmerzen:   69,6 Prozent

Quelle: Seroprevalence of SARS-CoV-2 antibodies in people with an acute loss in their sense of smell and/or taste in a community-based population in London, UK: An observational cohort study ClinicalTrials.gov NCT04377815

Erregernachweis durch PCR (Rachenabstrich, Frage: besteht eine Infektion?)

Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Eine Testung ist indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist.

Antigennachweis mit Schnelltest (Rachenabtrich, Frage: besteht eine aktuelle Infektiosität?)

Zunehmend werden auch Antigennachweise für SARS-CoV-2 angeboten. Das Antigen-(Schnell-)testformat basiert auf dem Nachweis von viralem Protein in Probenmaterialien aus em Atemtrakt (Rachen / Nasen-Rachen-Raum Abstrich). Ein negatives Ergebnis im Antigentest schließt eine Infektion nicht aus, insbesondere, wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, wie z. B. in der frühen Inkubationsphase oder ab der zweiten Woche nach Symptombeginn bzw. in der späten Phase der Infektion. Ein negatives Testergebnis macht aber eine aktuelle Infektiosität eher unwahrscheinlich.

Antikörpertest (im Blut, Frage: Bestand früher mal eine Infektion?)

Antikörpernachweise dienen aktuell primär infektionsepidemiologischen Fragestellungen. Mögliche Einsatzgebiete von Antikörper-Testen sind Studien zur Erhebung der insgesamt stattgehabten Infektionen in einer Population oder Angebotsuntersuchungen im Rahmen der betriebsärztlichen Überwachung, z. B. von Pflegepersonal in Kliniken. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern schließt die Infektiosität eines Patienten nicht aus. Wie lange und wie robust nach Antikörpertiter vorliegen, ist derzeit unklar. Bislang fehlen systematische Studien, die eine Beurteilung der mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder gar erneuten Erkrankung verbundenen Antikörpertiter erlauben.

Bisher kommen die Rheumatologen zu dem Ergebnis, dass Kortison (z.B. Prednisolon) das Hauptrisiko für einen schweren verlauf einer COVID-19 Erkrankung darstellt. Kortisonfreie Substanzen (cs-DMARD wie z.B. Methotrexat, Biologika (z.B. TNF-Blocker) oder JAK-Inhibitoren) erhöhen das Risiko für einen schweren Verlauf in dieser Studie nicht!

Anhand der kontinuierlichen Datenerhebnung können wir für Hamburg weiterhin nachweisen, dass in Relation exakt genauso viele Rheumapatienten eine Infektion gehabt haben, wie in der übrigen Bevölkerung. Dabei zeigt sich auch, dass die Infektionen bei den Rheumapatienten nicht anders ablaufen als in der übrigen Bevölkerung.

Wie in dem europäischen Register (EULAR, bisher n=2727 Patienten, Stand: 01.Oktober2020) und dem weltweiten Register (COVID-19 Global Rheumatology Alliance Global Registry, bisher n=5214 Patienten, Stand 01. Oktober 2020) zeigt sich auch in dem Hamburg-Register für keine einzelne Rheumaerkrankung oder Rheumatherapie ein besonderes Risiko für die SARS-CoV2-Infektion oder den schweren Verlauf der COVID19-Erkrankung. Das Risiko für einen ungünstigen Verlauf der COVID-19 Erkrankung scheint in erster Linie mit den allgemeinen Risikofaktoren (Alter und sonstige Erkrankungen) und weniger mit der Tatsache der rheumatischen Erkrankung oder dessen Therapie zusammenzuhängen.

FAQ Rheuma & Therapie

Es gibt zum aktuellen Zeitpunkt KEINE Empfehlung, die rheumatologischen Therapien VORSORGLICH zu pausieren. Im Gegenteil, sowohl die deutsche, europäische und amerikanische Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh, EULAR und ACR) empfehlen ausdrücklich, die Therapie unverändert fortzusetzen, es sei denn, der betreuende Arzt gibt eine andere Empfehlung. Dieses basiert auf der Einschätzung, dass das Virus keine vorübergehende Erscheinung darstellt, vielmehr wird dieses Virus langfristig ein Infektionsrisiko in Deutschland darstellen.

Ein wesentlicher Effekt der Basistherapien ist das Einsparen / Ersetzen der Kortisontherapie. Kortison stellt dosisabhängig das höchste Infektionsrisiko für unserer Patienten dar. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Daten, dass eine unzureichende Kontrolle der Rheumaerkrankung ebenfalls ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellt.

Wie immer raten wir jedoch dazu, bei jeglichen Infektsymptomen die Therapien zunächst zu pausieren!

Diese Empfehlungen werden regelmäßig reevaluiert und bei geänderter Situation auch angepasst. Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) beobachtet diese Situation engmaschig.

FAQ COVID-19 & Sonstiges

Grundsätzlich besteht eine Arbeitspflicht, auch für Patienten aus Risikogruppen. Nur bei konkreten Gefährdungssituation ist es möglich, dass der Arbeitsplatz nicht angetreten werden muss. Das „allgemeine Ansteckungsrisiko“ reicht derzeit nicht dafür aus.

Der Arbeitgeber hat jedoch eine gesteigerte Fürsorgepflicht bei chronisch erkrankten Beschäftigten. Es ist seine Aufgabe unter diesen Umständen besondere Vorkehrungen schaffen, die das Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht.

  • Dafür könnte es hilfreich sein, ein entsprechendes Attest vorzulegen, dass Ihnen bescheinigt, dass Sie zu einer der Risikogruppen gehören. Ein solches Attest kann jeder Arzt ausstellen, auch die Rheumatologen.
  • Kann der Arbeitgeber diese notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht garantieren, wird z.B. das Arbeiten im Home-Office empfohlen.
  • Ist dieses nicht möglich, muss der Patient ggf. auch freigestellt werden.